Lieferungen und Leistungen der ZED ZUKUNFT ENERGIE DREYER GmbH (ZED) erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden AGB. Abweichende AGB des Kunden gelten selbst dann nicht, wenn ZED ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
A. Besondere Bedingungen für Lieferungen
1. Eigentumsvorbehalt
1.1 Verkaufte Gegenstände bleiben bis zur Erfüllung aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderung aus der Geschäftsbeziehung, Eigentum von ZED.
1.2 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen üblichen Bedingungen, solange er nicht in Verzug ist und nur dann veräußern, wenn er mit seinen Abnehmern einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Forderungen aus der Veräußerung werden bereits jetzt an ZED abgetreten. Bei Einstellung der Weiterveräußerungsforderung in ein Kontokorrent gilt dies entsprechend für die jeweilige Saldoforderung.
Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung einzuziehen. ZED kann diese Berechtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn Tatsachen Anlaß zu der Annahme bieten, daß sich die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich verschlechtert hat. In diesem Fall ermächtigt der Kunde ZED schon jetzt unwiderruflich, sein Betriebsgelände zu gewöhnlichen Geschäftszeiten zu betreten und die Vorbehaltsware an sich zu nehmen; die Ausübung dieses Rechts durch ZED gilt nicht als Rücktritt. Ferner wird der Kunde in diesem Fall nach Aufforderung von ZED den Abnehmer über die Forderungsabtretung unterrichten und ZED die zum Forderungseinzug erforderlichen Auskünfte erteilen.
1.3 Übersteigt der Wert aller vom Kunden gestellten Sicherheiten die bestehende Forderung um mehr als 10%, ist ZED insoweit verpflichtet, auf Anforderung des Kunden nach eigener Wahl Sicherheiten freizugeben.
2. Gewährleistung
2.1 Bei Mängeln wird ZED nach eigener Wahl nachbessern oder zurücknehmen und durch einwandfreie Ware ersetzen, es sei denn, es liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor. Im Übrigen gelten, sofern nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden; für Schadenersatzansprüche gilt D. 4.
2.2 Für gebrauchte Gegenstände wird, außer bei einer etwaigen Schadenersatzhaftung in den in D. 4.2 aufgeführten Fällen, keine Gewähr geleistet.
3. Versand, Gefahrübergang
Wird auf Kundenwunsch versendet, wählt ZED Transportmittel und Transportweg. Mit der Übergabe an Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen der Geschäftsgebäude von ZED bzw. bei Belieferung direkt durch den Hersteller bei Verlassen des Werks, geht die Gefahr auf den Kunden über.
B. Besondere Bedingungen für (Dienst-/Werk-) Leistungen
1. Leistungsausführung
ZED behält sich unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden auch ohne Mitteilung Änderungen bei der Leistungsausführung wegen tatsächlicher, insbesondere technischer, Notwendigkeiten, behördlicher Anordnung oder Verbesserungen vor. ZED kann Leistungen durch Dritte ausführen lassen.
2. Gewährleistung
2.1 Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, richten sich die Gewährleistungsrechte des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften, für Schadenersatzansprüche gilt D. 4.
2.2 Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sie sind detailliert zu beschreiben. Ferner sind, soweit vorhanden, zur Rekonstruktion hilfreiche Unterlagen beizufügen.
3. Pfandrecht
Der Kunde bestellt ZED an den im Zusammenhang mit der Leistung übergebenen Gegenständen ein Pfandrecht zur Sicherung aller Forderungen aus diesem Vertrag.
Der Verkauf des Pfandes wird dem Kunden nach Fälligkeit der Forderung angedroht und ist zwei Wochen nach der Androhung zulässig. Kann die Verkaufsandrohung nicht zugestellt werden, reicht die Absendung an die letzte bekannte Anschrift des Kunden, wenn auch eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt keine neue Anschrift ergibt.
C. Gemeinsame Bestimmungen
Für alle Geschäfte von ZED gelten, ggf. ergänzend zu den vorstehenden Bedingungen, die nachfolgenden Bestimmungen.
1. Höhere Gewalt
Wird ZED an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch unvorhersehbare Ereignisse gehindert, die ZED oder ihre Zulieferer betreffen und die ZED auch nicht mit der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt abwenden konnte, verzögern sich Liefer- und Leistungszeiten um die Behinderungsdauer und eine angemessene Anlauffrist, längstens um acht Wochen. ZED und der Kunde können sich vom Vertrag lösen, wenn wegen der Verzögerung ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist. Als von ZED nicht zu vertretende Verzögerung gelten insbesondere Streiks und Aussperrungen bei ZED und in Drittbetrieben mit der Ausnahme rechtswidriger Aussperrungen.
2. Fälligkeit, Pflichtverletzungen des Kunden
Rechnungen von ZED sind vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen mit Zugang fällig. Bei Annahmeverzug des Kunden entfallen evtl. eingeräumte Zahlungsziele, Stundungen oder Ratenzahlungsvereinbarungen und die Forderung aus der gesamten Lieferung oder Leistung wird sofort fällig. Im Übrigen gelten bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Verzug, die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Lösung vom Vertrag bei Pflichtverletzungen von ZED
Der Kunde hat vorbehaltlich C. 1 - nur bei von ZED zu vertretenden Pflichtverletzungen das Recht, sich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zu lösen; gesetzliche Widerrufsrechte bleiben unberührt.
4. Haftung
4.1 Auf Schadenersatz gleich aus welchem Rechtsgrund haftet ZED nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von ZED, deren gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen. Bei schuldhafter weder vorsätzlicher noch grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, bis zu einer Höhe von maximal ¬ 25.000.
4.2 Die Haftungsbegrenzung unter C. 4.1 gilt nicht für von ZED, ihren gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für etwaige von ZED übernommene Garantien.
5. Teillieferung/Teilleistung
ZED ist zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen berechtigt, es sei denn, die teilweise Erfüllung des Vertrages hat für den Kunden kein Interesse.
6. Kostenvoranschläge
ZED übernimmt im Zweifel keine Gewähr für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen. Aus einer Überschreitung um bis zu 25 % kann der Kunde keine Rechte ableiten.
7. Fälligstellung bei Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden
Geben Tatsachen Anlaß zu der Annahme, daß sich die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich verschlechtert hat, kann ZED sämtliche Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig stellen und die Rechte aus A. 1.2 ausüben. Noch ausstehende Lieferungen und Leistungen können von einer vollständigen oder teilweisen Vorleistung des Kunden abhängig gemacht werden.
8. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Gegen Forderungen von ZED kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen unmittelbar aus diesem Vertrag herrührender Gegenansprüche geltend machen.
9. Verjährung
Sofern ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, richtet sich die Verjährung von Ansprüchen des Kunden gegen ZED wegen Mängeln nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen beträgt die Verjährungsfrist von Ansprüchen des Kunden gegen ZED ein Jahr; der Beginn der Verjährung richtet sich vorbehaltlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
10. Speicherung personenbezogener Daten
ZED speichert die personenbezogenen Kundendaten.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
11.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen von ZED sowie für Zahlungen des Kunden ist der Sitz von ZED.
11.2 Für alle Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich das für inländische Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.3 Ist der Kunde Kaufmann und das Geschäft gehört zu seinem Geschäftsbetrieb oder ist er Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist - unbeschadet eines etwaigen ausschließlichen Gerichtsstandes - Aachen Gerichtsstand. ZED kann den Kunden auch bei den Gerichten seines allgemeinen Gerichtsstandes verklagen.
12. Sonstige Bestimmungen
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus der Geschäftsbeziehung nicht ohne Zustimmung von ZED übertragen.
Stand 2007
ZED Zukunft Energie Dreyer
Soerser Weg 49, D-52070 Aachen
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